Lieferungs- und Zahlungsbedingungen BSB Freudenreich


§1 Allgemeines

1 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Leistungen des Verwenders, auch in laufender und künftiger Geschäftverbindung. Sie gelten ausschließlich gegenüber einem Kaufmann im Sinne des HGB sowie gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2 Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen heben alle AGB s unserer Kunden/Auftraggeber auf. Die Kunden/Auftraggeber sind mit unseren Bedingungen einverstanden und akzeptieren diese in allen Punkten.

3 Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

4 Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindungs - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.

5 Folgende Punkte sind im nachfolgender Rangfolge Vertragsbestandteil, wobei im Fall von Widersprüchen die vorrangige Regelung Geltung hat.
a) unser Auftragsschreiben
b) das Verhandlungsprotokoll
c) diese Vertragsbedingungen
d) die VOB, Teil B und C, Richtlinien und Hinweise
e) die Leistungsbeschreibung des Bauherren
f) der Terminplan

§2 Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen und/oder erteilt, wenn er von uns und/oder vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurde.

§3 Leistung

1 Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden/Auftraggeber zu erstellenden Anzeichnungen ist dieser verantwortlich. Halten wir auf Veranlassung des Kunden/Auftraggeber Kapazitäten vor und kommt es nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für die hieraus entstandenen Kosten und Leistungsausfälle.

2 Der Kunde/Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von Ihm gemachten Angaben, wir sind nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

3 Von uns gelieferte und zur Verfügung gestellte Unterlagen und sonstige Vorschläge dürfen Dritten, auch auszugsweise, nicht zugänglich oder vervielfältigt werden.

4 Wartezeiten, die das Beginnen unserer Leistungen, durch den Kunden/Auftraggeber oder eines für den Kunden/Auftraggeber tätigen Unternehmens, entstehen, werden dem Kunden/Auftraggeber berechnet.

5 Unsere Leistungspflicht, auch für einzelne Vertragsabwicklungen und Teilleistungen, ruht, solange der Kunde/Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden/Auftraggeber begründen ( z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtzahlung fälliger und angemahnter Rechnungen),sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenfreien Rücktritt vom vertrag berechtigt.

6 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Verkehrsstörung, nachhaltige ungünstige Witterungsverhältnisse usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten- haben wir auch bei verbindlichen vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Kunde/Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Zeit oder werden wir in folge endgültiger Unmöglichkeit von unserer Verpflichtung zur Leistung frei, so kann der Kunde/Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach Auftragserteilung außergewöhnliche Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten.

7 Soweit wir dem Kunden/Auftraggeber wegen einer Verzögerung zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sind, beträgt dieser im Ganzen höchstens 5 % der Auftragssumme.

§4 Abnahme der Leistungen

Bevollmächtigte bzw. beauftragte Personen des Kunden/Auftraggeber gelten für uns als zur Abnahme bzw. Bestätigung unserer Leistungen zeichnungsberechtigt.

§5 Gewährleistung

1 Unsere Leistungen werden nach eigenverantwortlichem Anzeichnen des Kunden/Auftraggebers erbracht. Wir werden nach keinerlei Plänen oder Zeichnungen arbeiten.

2 Der Kunde/Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß alle statischen Veränderungen, die durch den Ausbau von Betonteilen entstehen, einem geprüften Statiker/Ingenieur noch vor dem Beginn der Maßnahmen mitgeteilt werden. In solch einem Fall sind alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen durch den Auftraggeber zu treffen. Die vom Statiker ausgestellte Unbedenklichkeitserklärung ist uns in einer Kopie auszuhändigen. Sollten trotz aller Vorkehrungen Schäden (z.B. Risse) an den zu bearbeiteten Bauteilen entstehen, so übernehmen wir keinerlei Haftung.

3 Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden als der Wert der Leistung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Bestehen während der Bauzeit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsabschließenden darüber, ob und welche Mängel vorhanden sind, ist über diese Frage von einem Sachverständigen der Beton Bohr- und Sägetechnik mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien zu entscheiden. Können sich die Vertragsparteien nicht innerhalb einer Woche auf einen Gutachter einigen, wird dieser von der zuständigen Industrie- und Handelskammer für beide Teile verbindlich bestimmt. Die Feststellung hinsichtlich der Frage auf Bestehen oder Nichtbestehen von Mängeln und deren Bewertung sind in jedem Fall für beide Parteien verbindlich. Verstöße gegen vorstehende Regelung der Prüfung eines Mangels gehen zu Lasten der verstoßenden Vertragspartei. Der nach der Feststellung des Gutachtens unterliegende Teil trägt die Kosten des Gutachters.

§6 Preise

Es gelten die vereinbarten Preise. Ändern sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und der Leistungen Rohstoff-, Energie- und Lohnkosten wesentlich, so sind wir - gegen Nachweis dieser Erhöhung- berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen. Als wesentlich gilt die Änderung des Statistischen Bundesamt amtlich festgestellter Preisindex für die Lebenshaltungskosten eines 4 Personen- Arbeitnehmer- Haushaltes mit mittleren Einkommen (1980 = 100%) um mehr als 10 % nach oben oder unten. Vereinbarte Preise gelten nur dann als Festpreise wenn diese schriftlich zugesagt wurden. Angebote verlieren nach 4 Wochen ihre Gültigkeit, es sei denn, dass eine längere Gültigkeit schriftlich vereinbart ist.

§7 Zahlung

1 Unsere Rechnung sind sofort frei unserer Zahlstelle zahlbar. Sofern keine Rechnung älter als 10 Tage unbezahlt sind, ist der Kunde berechtigt, vom Rechnungsbetrag 2 % Skonto abzuziehen, wenn der geschuldete Betrag spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum einem unserer Konten gutgeschrieben wird. Wenn Schecks herein gegeben und von uns angenommen werden, ist die Wertstellung unserer Bank maßgebend.

2 Schecks und Wechsel über deren Hereinnahme wir von Fall zu Fall entscheiden, gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Spesen und Diskont gehen zu Lasten des Kunden.

3 Fälligkeitszinsen berechnen wir in Höhe von 4 % p.m.wenn die Rechnung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt ist.

4 Bei Zahlungsverzug des Kunden/Auftraggeber -sind wir nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Leistungen von Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zumachen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch wird fällig mit dem Tag des Verzuges, spätestens aber mit dem zu Beginn der Leistungen bestimmten Tag.

5 Der Kunde/Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben wurden, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt oder die nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.

§8 Sicherheitsrechte

1 Werden die von uns erbrachten Leistungen Bestandteil eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt - ohne besondere Abtretungserklärung - seine Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar in voller Höhe des Wertes unserer Leistungen.

2 Werden uns Umstände bekannt, die darauf schließen lassen, dass der Kunde/Auftraggeber seiner Vertragspflicht nicht nur teilweise oder unzureichend nachkommt, so sind wir berechtigt wahlweise Vorleistungen oder eine Bankbürgschaft zu verlangen.

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1 Erfüllungsort ist Neumagen-Dhron

2 Gerichtsstand Bernkastel-Wittlich

§10 Schriftformklausel

Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Abfassung. Mündliche Nebenabreden und mündliche Aussagen haben nur Wirksamkeit bei schriftlicher Bestätigung. Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

§11 Teilnichtigkeit

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.